Verhaltenskodex auf den Bergmannfriedhöfen
Welche Regeln und Vorschriften gelten eigentlich auf den evangelischen Friedhöfen an der Bergmannstraße? Was ist nicht erlaubt? Dazu gibt die Friedhofsverwaltung im Eingangsbereich jedes Friedhofs dezidiert Auskunft:
„Lieber Besucher, durch dieses Tor betreten Sie den Friedhof Dreifaltigkeit II. Dieser Friedhof ist keine Parkanlage. Bitte respektieren Sie die Würde dieses Ortes und die Gefühle der Trauernden. Bitte verhalten Sie sich ruhig. Bitte fahren Sie nicht mit dem Rad. Bitte bringen Sie keine Hunde mit. Bitte vermeiden Sie lautes Telefonieren und stellen Sie den Klingelton aus. Bitte treiben Sie keinen Sport, z.B. Joggen. Bitte legen Sie sich nicht auf den Rasen. Bitte unterlassen Sie den Verzehr von Speisen und Getränken. Bitte hinterlassen Sie keinen Müll. Bitte nehmen Sie sich Zeit für diesen Ort der Ruhe und Besinnung. DANKE. Die Friedhofsverwaltung“
Unter diesem Text sind zusätzlich noch (an den Straßenverkehr angelehnte) Pictogramme angebracht, die wohl Folgendes untersagen sollen: 1) Fahrradfahren, 2) Mitführen von Hunden auch an der Leine, 3) laute Klingeltöne / lautes Geschrei, 4) Sport (z. B. Joggen), 5) Picknick (Essen, Trinken), 6) Wegwerfen von Müll.
Hinweis: Das Schild befindet sich im Eingangsbereich aller Bergmannfriedhöfe, z. B. auf Kirchhof Friedrichswerder II.
Die ältere wohl gleichfalls gültige Beschilderung gibt noch dezidierter Auskunft, vertraut ganz auf das Wort und verzichtet auf Pictogramme und die englische Sprache
„Lieber Kirchhofsbesucher, I. nehmen Sie sich bitte etwas Zeit, um das Nötigste über die Benutzung dieses Friedhofs zu erfahren. II. Bitte beachten Sie, die an den Kirchhofseingängen bekanntgegebenen Öffnungszeiten, damit Sie abends nicht eingeschlossen werden. III. Die meisten Menschen sind einsichtig und verhalten sich auf dem Kirchhof so, wie es seiner Würde als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung entspricht und die Rücksicht auf die meist älteren Kirchhofsbesucher erfordert. IV. Aus diesen Gründen ist es nicht gestattet: – die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Rollstühle und Kinderwagen, zu befahren, – Tiere, mit Ausnahme von Führhunden für Blinde, mitzuführen, – Grabstätten und andere Friedhofsanlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, – Druckschriften zu verteilen und gewerblich tätig zu werden, insbesondere Waren und Dienstleistungen anzubieten, – die Grabstätten mit Schläuchen zu bewässern und chemische Unkrautvertilgungsmitttel zu verwenden, – Tierfutter an nicht dafür vorgesehenen Plätzen auszustreuen. V. Alle wollen einen gepflegten Friedhof. Da jede einzelne Grabstätte Teil der Gesamtanlage des Kirchhofs ist, muß sie von den Nutzungsberechtigten gärtnerisch angelegt und bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts gepflegt, sowie in einem verkehrssicheren Zustand erhalten werden. VI. Um der Würde des Kirchhofs willen ist es nicht erlaubt, – die Grabstätten mit Kunststoff, Eternit, Metall und ähnlichen Werkstoffen einzufassen, – Gießkannen und Geräte an den Gräbern aufzubewahren, – die Grabstätten mit Kies, Steinen und Werkstoffen zu belegen. VII. Das Aufstellen von Grabmalen und Sitzgelegenheiten bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchhofsverwaltung. VIII. Die Kirchhofsverwaltung bemüht sich darum, daß die Ordnung auf dem Kirchhof eingehalten wird, hat aber keine Obhuts- und Überwachungspflicht für die Grabstätten und haftet daher nicht für Diebstähle und Beschädigungen durch Dritte oder durch Tiere. IX. Fragen, auch zur Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale, wird man Ihnen gerne im Kirchhofsbüro beantworten, wo auch das vollständige Kirchhofsgesetz eingesehen werden kann. X. Ihre Kirchhofsverwaltung“
Bergmannfriedhoefe.de – 26. April 2019